FAQ Strompreisbremse
Bei der Blomberger Versorgungsbetriebe GmbH (BVB) tauchen inzwischen vermehrt Verständnisfragen zu Charakteristik und Handhabung der von der Bundesregierung beschlossenen Preisbremsen auf. Deswegen haben die BVB eine Liste der meist gestellten Fragen und Antworten auf dieser Seite veröffentlicht.
Warum ist die Strompreisbremse notwendig?
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Wie berechnet sich das Entlastungskontingent, das heißt welche Jahresverbrauchsprognose wird verwendet?
Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021.
Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.
Wann treten die Regelungen in Kraft? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?
Das Gesetz trat am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge wurden ab März 2023 gutgeschrieben. Im März wurde eine höhere Entlastung gewährt, welche die Mehrbelastung in dem Monat Februar 2023 abfedern sollte.
Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?
Ja. Wie neu errichtete Entnahmestellen berücksichtigt werden, hängt von ihrer Bilanzierung ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose, die auf Erfahrungswerten vergleichbarer Letztverbraucher beruht. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
Ich habe einen zeitvariablen Tarif, z.B. für eine Nachtspeicherheizung. Wie wird der zeitvariable Tarif berücksichtigt?
Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder im Extremfall sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des Monats April ein anderer Preis, geht jeder dieser Preise mit 1/24 × 1/30 in den Durchschnittspreis ein, unabhängig davon wieviel in dieser Viertelstunde verbraucht wurde.
So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Dies ist vor allem für industrielle Großverbraucher mit variablen Lasten relevant. Auch beispielsweise für Nachtspeicherheizungen kann die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit vorteilhaft sein: Dort wird nicht vor allem der billige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teure Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.
Für Nutzerinnen und Nutzer von tageszeitvariablen Tarifen (Tarife mit einem Schwachlast- oder Niedertarif (NT) und einem Hochtarif) an einer Netzentnahmestelle wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes, das vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde (siehe Deutscher Bundestag Drucksache 20/7395), ein niedriger Referenzpreis eingeführt. Sofern der Jahresverbrauch unter 30.000 kWh liegt, wird, wie für den Arbeitspreis, eine zeitliche Gewichtung vorgenommen. Für die zeitliche Gültigkeit des Schwachlast- oder Niederstromtarifs soll ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angewendet werden, für den Hochtarif weiterhin 40 ct/kWh. Gilt der Niederstromtarif beispielsweise für sechs Stunden am Tag, greift für die Entnahmestelle ein Referenzpreis von 37 ct/kWh (28 ct/kWh × 6 h/24 h + 40 ct/kWh × 18 h/24 h). Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz sieht vor, dass dieser neue Referenzpreis ab dem 1. August 2023 Anwendung finden sollte. Um die Umsetzung für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erleichtern, kann die dadurch entstehende zusätzliche Entlastung auch verzögert, jedoch nicht später als 31.12.2023, den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auf ihren Rechnungen gutschreiben werden. Das Gesetz enthält keinen niedrigeren Referenzpreis für Heizstromkunden ohne zeitvariablen Tarif oder Nutzerinnen und Nutzer von Wärmepumpen.
Wer profitiert von der Entlastung?
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme, soweit das Erdgas im Bundesgebiet dem Netz entnommen bzw. die Wärme im Bundesgebiet geliefert und verbraucht wird. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden (maßgeblich ist der Verbrauch im Jahr 2021), wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht.
Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Bei Erdgas sind dies überwiegend Kunden mit sog. registrierender Leistungsmessung (RLM). Das sind häufig große Industriebetriebe. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.
Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?
Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.
Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen befristeten Krisenrahmens überschreiten. Für sie gelten dann besondere Regelungen und besondere Mitteilungspflichten.
Haben Kunden einen Stromliefervertrag, dessen Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises liegt, erhalten sie von ihrem Stromversorger keine Entlastung. Wie hoch der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis ist, ist aus dem Stromliefervertrag ersichtlich oder kann beim Stromversorger nachgefragt werden. Eine Entlastung erhalten nur Letztverbraucher, die Strom über eine Netzentnahmestelle beziehen. Verbraucher innerhalb von sogenannten Kundenanlagen sind somit nicht von der Strompreisbremse erfasst.
Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe?
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Verbraucher und Verbraucherinnen die im Januar oder Februar den Versorger gewechselt haben, werden nur bei dem Lieferanten entlastet, der ab dem 1. März die Verbrauchsstelle versorgt.
Was passiert, wenn ein Heizgaskunde im Jahr 2022 seine Heizung auf eine Wärmepumpe umgestellt hat? Wird der dann erhöhte Stromverbrauch bei der Strompreisbremse berücksichtigt?
Die Entlastung über die Strompreisbremse basiert auf der aktuellen Jahresverbrauchsprognose der Netzbetreiber. Dies ermöglicht die Berücksichtigung neuer Verbrauchseinrichtungen wie beispielsweise Wärmepumpen, sofern diese dem Netzbetreiber zu melden sind. Der zu erwartende Stromverbrauch wird bei neu in Betrieb genommenen Wärmepumpen mit eigenem Zähler geschätzt und beim vergünstigten Stromkontingent berücksichtigt. Als Grundlage genügt bei Wärmepumpen, anders als bei anderen neuen Verbrauchsstellen, bereits ein Monatsverbrauch als Grundlage für die Schätzung des Jahresverbrauchs. Über diese Regelung ist sichergestellt, dass die Schlüsseltechnologie der strombetriebenen Wärmepumpe im Vergleich zu fossilen Konkurrenztechnologien, insbesondere Erdgaskesseln, ungeachtet der Erdgaspreisbremse wirtschaftlich betrieben werden kann.
FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse
Warum ist die Gas- und Wärmepreisbremse notwendig?
Wie werden Haushalte, Vereine und kleine und mittlere Unternehmen konkret entlastet?
Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten seit 1. März entnahmestellenbezogen ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (dies gilt für die meisten Wärmekunden inklusive Vermieter, sowie im Gasbereich für SLP-Kunden) bzw. ihres Verbrauchs im Jahr 2021 (dies gilt im Gasbereich für RLM-Kunden) zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar für Erdgas bei 12 ct/kWh, für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Wie wird der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch berechnet, auf dessen Grundlage das Entlastungskontingent für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und andere kleinere Verbraucher („SLP-Kunden“) bestimmt wird?
Die Jahresverbrauchsprognose der Energieversorgungsunternehmen vom September 2022, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen. In der Regel umfasst es den Vorjahresverbrauch. Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen, ungewöhnliche Witterung etc., im Vergleich zu anderen Jahren niedrig war, kann dies den prognostizierten Verbrauch reduzieren. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Prognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage deckt.
Was ist der Unterschied zur Dezember-Soforthilfe?
Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wurde, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Davon profitierten kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe. Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.
Was gilt für Mieterinnen und Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?
Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen (siehe § 26 Absatz 2 EWPBG) müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres den Versorger wechsle?
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger gewechselt ist, durfte der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden konnte.
Wer profitiert von der Entlastung?
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme, soweit das Erdgas im Bundesgebiet dem Netz entnommen bzw. die Wärme im Bundesgebiet geliefert und verbraucht wird. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden (maßgeblich ist der Verbrauch im Jahr 2021), wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht.
Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Bei Erdgas sind dies überwiegend Kunden mit sog. registrierender Leistungsmessung (RLM). Das sind häufig große Industriebetriebe. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.
Wie wird die Industrie entlastet?
Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Die Bundesregierung hat zudem zur Stärkung des Preiswettbewerbs und zur Vorbeugung von
Missbrauch mit Zustimmung des Bundestages eine Verordnung erlassen (Differenzbetraganpassungsverordnung), nach der der Betrag für ausgewählte Kundengruppen begrenzt werden kann, um den die mit den Energieversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden.
Wie wird das Entlastungskontingent bei SLP-Kunden berechnet, wenn dem Energieversorgungsunternehmen keine Jahresverbrauchsprognose vom September 2022 für die Entnahmestelle des SLP-Kunden vorliegt?
Sofern dem Energieversorgungsunternehmen keine Jahresverbrauchsprognose von September 2022 für die Entnahmestelle vorliegt, wird die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für die Entnahmestelle zur Berechnung des Entlastungskontingents herangezogen. Diese basiert entweder auf den Ablesungen der jeweiligen Entnahmestellen oder, bei neuen Entnahmestellen, auf Erfahrungswerten von vergleichbaren Entnahmestellen. Als aktuelle Jahresverbrauchsprognose gilt diejenige, die dem Lieferanten bei der Berechnung des Kontingents vorliegt.
Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?
Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für Verbraucherinnen und Verbraucher der ersten Gruppe, die RLM-Kunden sind. Sie müssen gegenüber dem Lieferanten oder Versorger die Voraussetzungen ihrer Zugehörigkeit zur ersten Gruppe (z.B. als soziale Einrichtung, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtung etc.) nachweisen, soweit sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben. Kleinere und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern.
Größere Verbraucher wie Unternehmen müssen erst tätig werden, sofern ihre Entlastung gemäß EWPBG an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt. Dann besteht
eine Mitteilungspflicht bis zum 31. März oder, falls die entsprechenden Inforationen erst danach vorliegen, umgehend gegenüber ihrem Lieferanten.
Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?
Ja. Wie neu errichtete Entnahmestellen berücksichtigt werden, hängt von ihrer Bilanzierung ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Netzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose, die auf Erfahrungswerten vergleichbarer Letztverbraucher beruht. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent. Wird die Entnahmestelle hingegen über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) bilanziert, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Energieverbrauchs 2023 entlastet zu werden. In Fällen, in denen die Bilanzierung verändert wird, finden die Regelungen für neue Entnahmestellen Anwendung. Wird eine bestehende Entnahmestelle durch einen neuen Verbraucher genutzt, ist der vergangene Verbrauch der Entnahmestelle weiterhin maßgebend. Dies gilt beispielsweise bei der Nutzung bestehender Immobilien und deren Entnahmestellen durch neue Besitzer. Das Schätzverfahren für neu errichtete Entnahmestellen findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Wann treten die Regelungen in Kraft? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?
Das Gesetz ist am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt seit dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung seit März 2023. Im März wurde eine höhere Entlastung gewährt, welche die Mehrbelastung
im Februar 2023 abfedern sollte. Dafür wurde den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein höherer Entlastungsbetrag im März gutgeschrieben.